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Situative Winterreifenpflicht in Österreich ab 1. November

tire-tracks Manfred Richter Pixabay

20.10.2022

Auf Österreichs Straßen gilt im Zeitraum 1. November bis 15. April des Folgejahres eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht – bei winterlichen Fahrbedingungen ist also eine entsprechende wintertaugliche Ausrüstung des Fahrzeuges vorgeschrieben. Wer bei winterlichen Witterungsverhältnissen vorschriftswidrig ohne Winterreifen fährt, riskiert im Falle einer Kontrolle eine Strafe von mindestens 60 Euro, bei einem Unfall bis zu 5.000 Euro.

Verursachen Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer eines nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeuges einen Schaden, muss deren Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen. Durch die Einführung der Winterausrüstungspflicht besteht bei Unfällen aber die umgekehrte Beweispflicht. Das bedeutet, dass alle, die mit Sommerreifen unterwegs waren, beweisen müssen, dass der gleiche Unfall auch mit einer Winterausrüstung passiert wäre. Sonst trifft die Lenkerin oder den Lenker jedenfalls ein Teilverschulden.

Pkw, Klein-Lkw und Mopedautos

Personenwagen, Personenwagen mit leichtem oder schwerem Anhänger, Klein-Lkw (mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und B-Führerschein) und seit der 31. KFG-Novelle Mopedautos (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, sogenannte Microcars) dürfen während des Zeitraumes 1. November bis 15. April des Folgejahres bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden

  • wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind
  • wenn an allen Rädern Ganzjahresreifen / Allwetterreifen angebracht sind
  • wenn an allen Rädern Spikereifen montiert sind
  • alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden – jedoch nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist!

Lkw über 3,5 t und Omnibusse

Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April des Folgejahres nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Omnibusse und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. März nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Achtung: Die Winterreifenpflicht gilt für Lkw über 3,5 t und Omnibusse immer, das heißt unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Fahrzeuge

  • des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist
  • bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung "Spezial" angebracht sind
  • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden (das sind insbesondere Straßenverkehrsmaschinen und Kraftfahrzeuge der kanalräumenden Unternehmen, die im Nahbereich tätig sind)
  • mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Außerdem gilt die Winterreifenpflicht nicht für Mopeds, Mofas und Motorräder.
 

Winterreifen

Ein Reifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "M+S", "M.S.", "M&S", "MS" oder "M/S" trägt oder mit einem zusätzlichen Schneeflockenzeichen oder ausschließlich mit einem Schneeflockenzeichen gekennzeichnet ist. Ganzjahresreifen dürfen daher nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn sie eine solche Kennzeichnung haben.
Ein Spezialreifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "ET", "ML" oder "MPT" trägt.

Winterreifen von Pkw und Lkw bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t müssen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und 5 mm bei Diagonalreifen aufweisen. Das gilt auch für sogenannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-Matsch- und Eisreifen bestimmt sind (Aufschrift "M + S", "M.S." oder "M & S"), sowie Spikereifen.

Für Winterreifen von Lkw über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 5 mm bei Radialreifen und 6 mm bei Reifen in Diagonalbauweise.
 

Fahren mit Spikereifen

Das Fahren mit Spikereifen ist in den Sommermonaten Juni, Juli, August und September verboten.

Am Heck des Fahrzeugs muss ein genormter Spikeaufkleber gut sichtbar angebracht werden. Der Aufkleber ist bei den Autofahrerclubs (ÖAMTC, ARBÖ) erhältlich.

Spikes dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg verwendet werden. Ist das ziehende Kraftfahrzeug mit Spikereifen ausgerüstet, so benötigt auch der gezogene Anhänger bis zu einer Achshöchstlast von 1.800 kg Spikereifen.

Spikereifen müssen auf allen Rädern, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, verwendet werden. Zu beachten ist, dass die Stahlstifte der Reifen nicht mehr als 2,0 mm über die Lauffläche ragen und fest im Reifen sitzen, da ansonsten die Gefahr der Beschädigung der Fahrbahn und anderer Fahrzeuge zu groß ist.

Motorräder dürfen nicht mit Spikereifen ausgerüstet werden.

Für Kraftfahrzeuge mit Spikebereifung gelten eigene Tempolimits. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 100 km/h, auf Freilandstraßen 80 km/h.

Nicht in allen Ländern Europas ist die Verwendung von Spikereifen erlaubt.
 

Fahren mit Schneeketten

Schneeketten dürfen nur dann aufgezogen werden, wenn dies durch eine durchgängig oder fast durchgängig schneebedeckte Fahrbahn erforderlich ist.

Schneeketten müssen jedoch angebracht werden, wenn dies durch das betreffende Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ verlangt wird. Das gilt unabhängig von der Reifenart! So haben auch Fahrzeuge mit Winterreifen oder Spikes, sowie jene mit Allradantrieb, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden.

In Österreich dürfen laut Straßenverkehrsordnung nur der ÖNORM V5117 beziehungsweise V5119 entsprechende oder EU-genehmigte Schneeketten verwendet werden (der Vermerk findet sich auf der Verpackung).

Bezüglich der Geschwindigkeit sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Es sollte aber keinesfalls schneller als 50 km/h gefahren werden!

Schneeketten sind aber grundsätzlich kein Ersatz für Winterreifen. Der große Griffigkeitsunterschied zwischen der Antriebsachse mit Ketten und den freilaufenden Rädern mit Sommerreifen führt zu einer erheblichen Störung der Fahrstabilität. Außerdem muss in jedem Fall ein längerer Bremsweg mit Schneeketten eingerechnet werden!
 

Anhängerbetrieb im Winter

Im Gesetz (KFG) besteht kein ausdrückliches Verbot, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu benützen (und umgekehrt). Dies gilt sowohl für leichte ungebremste als auch für schwere (gebremste) Anhänger. Hinsichtlich Spikes gibt es aber die Vorschrift, Anhänger mit gleichartigen Reifen wie das Zugfahrzeug auszurüsten. Der ÖAMTC empfiehlt, im Zweifel an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genützt wird, eher Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.

 

Quellen: oesterreich.gv.at, BMK INFOTHEK, ÖAMTC