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STEUERN: VERSICHERUNGEN ABSETZEN – GEHT DAS NOCH?

12.03.2021

Für das Kalenderjahr 2020 gelten Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, bei der Arbeitnehmerveranlagung zum letzten Mal als Sonderausgaben.

Anfang Juli 2015 beschloss der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016, welches mit 1. 1. 2016 wirksam wurde. Darin wurde auch die Behandlung der sogenannten Sonderausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung neu geregelt. Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen sind seit dem 1. Jänner 2016 nur mehr für bereits bestehende, vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossene Verträge, und längstens bis ins Jahr 2020, als Sonderausgaben absetzbar.

Was sind Sonderausgaben?

Wer Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. Pensionen bezieht, hat die Möglichkeit, freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben und sich dadurch unter Umständen Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Ob und vor allem wie viel, dafür verantwortlich sind unter anderem die Sonderausgaben. Zu diesen zählen neben anderen die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“: Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall oder Pensionsversicherungen, bestimmten Lebensversicherungen sowie Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung. Diese Möglichkeit besteht seit dem 1. Jänner 2016 nur mehr für bereits bestehende Verträge und längstens bis ins Jahr 2020. Das heißt, bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2020 können diese Beiträge letztmalig angesetzt werden.

Neben diesen bereits erwähnten Topf-Sonderausgaben, welche nur im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages abzugsfähig sind, zählen weiters Kirchenbeiträge bis zu 400 Euro, Steuerberatungskosten in unbeschränkter Höhe, Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports, an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen), für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, behördlich genehmigte Tierheime, an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände zu den Sonderausgaben.

Welche Versicherungen fallen unter die Topf-Sonderausgaben?

Schon bisher fielen nur wenige ganz bestimmte Versicherungsverträge unter die Sonderausgabenbegünstigung, nämlich jene für die private Krankenversicherung, Unfallversicherung und Lebensversicherungen. Zu diesen privaten Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen

  • Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der Antrag vor dem 1.1.2016 gestellt wurde
  • Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
  • Lebensversicherung auf Ableben
  • Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
  • Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse (Hinterbliebenenversorgung)

Ab 2021 besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Werden die Prämien als Einmalerlag bezahlt, ist eine Aufteilung auf zehn Jahre möglich. Dafür ist jedoch ein Ansuchen beim jeweiligen Finanzamt notwendig.

Hinweis: Für alle diese Versicherungen erhalten Sie vom jeweiligen Versicherungsunternehmen eine Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt per Post oder via E-Mail zugestellt.

Achtung: Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung fallen nicht unter die gleiche Kategorie Sonderausgaben. Diese Beiträge können nach wie vor in unbegrenzter Höhe angesetzt werden.

Wie wirken sich Topf-Sonderausgaben steuerlich aus?

„Topf-Sonderausgaben“ sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von jährlich 2.920 Euro abzugsfähig. Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher steht ein jährlicher Höchstbetrag von 5.840 Euro zu.

Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird geviertelt (sogenanntes „Sonderausgabenviertel“) und um das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro vermindert (Anmerkung: auch wenn jemand keine Sonderausgaben hat, wird beim Jahresausgleich automatisch ein Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro von den Einkünften abgezogen). Topf-Sonderausgaben werden daher steuerlich nur wirksam, wenn sie höher als 240 Euro sind. In Folge reduzieren diese steuerwirksamen Sonderausgaben dann die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes – 2015 waren das im günstigsten Fall 1.825 Euro. Seit Jahresbeginn 2016 werden Prämienzahlungen für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Versicherungsverträge nur noch mit höchstens 1.460 Euro berücksichtigt. Versicherungen, die nach dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, können nicht mehr abgesetzt werden.

Ab welcher Einkommenshöhe stehen Topf-Sonderausgaben nicht mehr zu?

Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von jährlich 36.400 Euro stehen Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu. Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig durch eine Einschleifregelung, so dass ab einer Einkommenshöhe von 60.000 Euro kein Betrag mehr absetzbar ist. Die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro wird aber in jedem Fall berücksichtigt.